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Bezahlung


Bei Onlinesitzungen können Sie gerne per Rechnung bezahlen.

Sie können in der Praxis, in bar oder mit Karte bezahlen.


Onlinesitzung und Hausbesuche


Sollten Sie Probleme haben, Ihr Haus zu verlassen oder nicht in der Nähe wohnen, können Sie die Sitzungen auch gerne online durchführen. Gegen einen Aufpreis sind auch Hausbesuche innerhalb Hamburgs möglich.


Kostenübernahme


Arbeitgeber (Rauchen):

Im Wege der Gesundheitsförderung bezahlen Unternehmen ihren Arbeitnehmern eine Prämie dafür, dass diese keine Tabakwaren konsumieren bzw. den Konsum von Tabakwaren einstellen. Nichtraucherprämien stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung dar. Lohnsteuerrechtlich sind sie als sonstige Bezüge zu berücksichtigen, beitragsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.


Kostenübernahme Krankenkasse:

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen grundsätzlich keine Kosten, die im Zusammenhang mit einem Besuch bei einem Heilpraktiker oder einer Heilpraktikerin entstehen. Daher ist es einem Heilpraktiker nicht möglich, Rezepte auszustellen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden können. Einige gesetzliche Krankenkassen bieten jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Zusatzversicherung abzuschließen, um die Kosten für Heilpraktikerleistungen abzudecken.

Für privatversicherte und beihilfeberechtigte Patienten gilt folgende Regelung: Anfallende Behandlungskosten werden von der Beihilfe oder privaten Krankenversicherungen größtenteils oder teilweise erstattet. Es sollte jedoch beachtet werden, dass nicht immer alle erforderlichen Heilverfahren erstattet werden. In solchen Fällen empfiehlt es sich, den jeweiligen Kostenträger zu kontaktieren und nähere Informationen einzuholen.


Im Allgemeinen werden die Leistungen gemäß dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) erstattet.

Falls Sie trotz angemessener Suchaktivitäten bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz finden, ist Ihre GKV nicht in der Lage, diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen durch diese selbst beschafften Leistungen entstehen, muss die GKV erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen GKVen.

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